Alle Rückkehrer*innen aus Beurlaubung kehren nun grundsätzlich an die alte Schule zurück, wenn dies „schulfachlich und aus Gründen einer ausgewogenen Unterrichtsversorgung vertretbar ist“.
So regelt es der aktuelle Versetzungserlass vom 29.10.2025. Ein Rückkehrantrag ist nicht mehr erforderlich. Nur bei Versetzungswunsch muss man einen Antrag stellen.
Früher galt: Rückkehrer*innen, die bis zu einem Jahr beurlaubt waren, kehrten automatisch an die alte Schule zurück; bei längerer Beurlaubung war ein Rückkehrantrag nötig.
Die Rückkehr an die alte Schule kann nun also auch davon abhängig gemacht werden, ob sie aus Gründen der Unterrichtsversorgung vertretbar ist.
GEW: Rückkehrer*innen dürfen kein Notstopfen sein
Die GEW ist der Meinung: Diese Neureglung darf nicht dazu führen, dass Rückkehrer*innen aus Familiengründen automatisch als Notstopfen für die Unterrichtsversorgung herhalten müssen. Es muss im Einzelfall immer geprüft werden, ob bei notwendigen Ausgleichsmaßnahmen auch Personen in Frage kommen, die nicht aus einer Beurlaubung zurückkehren.
Wohnortnaher Einsatz bei Versetzungswunsch
Rückkehrer*innen aus einer Beurlaubung von acht Monaten und mehr, die nicht an die bisherige Schule zurückkehren möchten, sind auf Antrag wohnortnah einzusetzen. Dies gilt auch für diejenigen, die sich noch in der Probezeit befinden. Für die Berechnung der Achtmonatsfrist zählen die Beschäftigungsverbote vor und nach der Geburt eines Kindes (Mutterschutzfrist) mit, können aber auf Wunsch ausgenommen werden für die Berechnung des 8-Monatszeitraum.
Wohnortnähe wird zurzeit bei einer Entfernung bis zu 50 km angenommen.
GEW: 50 km-Grenze ist familienfeindlich
Die GEW hält diese Regelung für die Vereinbarung von Beruf und Familie nicht geeignet. Jeder Einzelfall ist außerdem zwingend unter Fürsorgegesichtspunkten zu prüfen. Die reine Entfernung ist oft nicht aussagekräftig, die realen Fahrzeiten müssen im Rahmen der Fürsorgeerwägungen mitberücksichtigt werden.
Der Versetzungsantrag wird unter www.oliver.nrw.de gestellt. Beurlaubte Lehrkräfte nehmen an dem Versetzungsverfahren teil, das vor der Rückkehr abgeschlossen ist.
Termine für Rückkehrer*innen mit Versetzungswunsch
Rückkehr zwischen 1.12. und 31.5. – Verfahren zum 1.2. - Termin 30.6. des Vorjahres
Rückkehr zwischen 1.6. und 30.11. – Verfahren zum 1.8. - Termin: 30.11. des Vorjahres
Termin für alle mit Versetzungswunsch
Der Termin für Versetzungen aus persönlichen Gründen zum 01.08.2026 ist der 30.11.2025.

