Recht 02.06.2024

Inflationsausgleich: Beschäftigte in Elternzeit dürfen nicht benachteiligt werden

Ansprüche sofort geltend machen

Auch Beschäftigte in Elternzeit haben Anspruch auf die im Tarifvertrag vereinbarten Inflationsausgleichszahlungen, so urteilte das Arbeitsgericht Essen im Fall einer Lehrerin in Elternzeit.

Min.

Das Arbeitsgericht Essen begründet sein Urteil (Az. 3 Ca 2231/23 vom 16.04.2024) mit einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz.

Zwar sei es zulässig, Arbeitnehmer*innen in Elternzeit von bestimmten Leistungen auszunehmen. Jedoch bemängelt das Gericht, dass die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Differenzierung sachlich nicht nachvollziehbar ist, da manche Konstellationen mit dem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt werden und andere, wie etwa die Inanspruchnahme von Elternzeit, nicht.

Das Gericht ist auch der Meinung, dass eine anteilige Kürzung des Inflationsausgleichszahlung bei Teilzeit in Elternzeit nicht gerechtfertigt ist.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Tarifbeschäftigte: Ansprüche jetzt sofort sichern

Wir raten Tarifbeschäftigten, die wegen der Elternzeit keine oder nur eine gekürzte Inflationsausgleichszahlung erhalten haben, ihre Ansprüche we-gen der 6-monatigen Ausschlussfrist nach TVL § 37 jetzt sofort gegenüber dem LBV geltend zu machen und nicht den Ausgang der Berufungsinstan-zen abzuwarten.  Der Antrag sollte so schnell wie möglich gestellt werden, da der Beginn der tarifvertraglichen Ausschlussfrist für Ansprüche auf Grund des Wortlauts individuell unterschiedlich sein kann und daher keine allgemein gültige Empfehlung von uns abgegeben werden kann. Das Schreiben sollte belegbar beim Arbeitgeber eingegangen sein.

Beamt*innen: Ansprüche können später eingefordert werden

Sowohl Urteile von Arbeitsgerichten als auch Tarifverträge gelten nicht unmittelbar für Beamt*innen. Für die Anwendung der Arbeitsgerichtsurteile bzw. der Tarifverträge auf Beamt*innen ist der Gesetzgeber zuständig. Da Beamt*innen der dreijährigen Verjährungsfrist nach BGB § 195 unterliegen, können sie die Entwicklung der Gerichtsurteile zunächst abwarten. Die GEW wird informieren, wenn die Geltendmachung angesagt ist.

Musterschreiben für Beschäftigte nach TVL

Info-Blatt