Die Freistellung bei Erkrankung eines Kindes, das nach ärztlichem Attest (kann auch telefonisch eingeholt werden) der Pflege bedarf und für das keine andere im Haushalt lebende Person für die Betreuung zur Verfügung steht, ist für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres möglich. Hat das kranke Kind eine Behinderung und ist auf Hilfe angewiesen, gilt keine Altersgrenze. Diese Regelung ist zunächst das Kalenderjahr 2026 begrenzt, für Beamt*innen ist sie rückwirkend zum 1.1.2026 am 18.6.2026 getroffen, für Tarifbeschäftigte bereits seit dem 1.1.2026 gültig.
Regelung für Tarifbeschäftigte (TVL) - Mitglied in GKV (gesetzliche Krankenversicherung):
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für jedes Kind versichert in GKV 15 Arbeitstage, bei mehreren Kindern max. 35 Arbeitstage
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Alleinerziehende/r 30 Arbeitstage für jedes Kind, bei mehreren Kindern max. 70 Arbeitstage
Regelung für Tarifbeschäftigte (TVL) - Mitglied in PKV (private Krankenversicherung)
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Kind oder betreuendes Elternteil nicht in GKV versichert 4 Arbeitstage
Eine unentgeltliche Freistellung analog GKV-Regelung ist möglich (SGB V, § 45, 4).
Bezahlung während der Freistellung
Tarifbeschäftigte, die gemeinsam mit dem Kind in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, erhalten während der Freistellung Kinderkrankengeld (= 70% der Bruttobezüge, höchstens 90% des Nettoentgeltes). Tarifbeschäftigte, die nur einen Anspruch auf die 4 Arbeitstage haben, bekommen das Gehalt in dieser Zeit weitergezahlt.
Regelung für Beamt*innen
Am 18.6.2026 hat die Landesregierung endlich die entsprechende Anpassung für Beamt*innen in der Freistellungs- und Urlaubsverordnung veröffentlicht. Damit gilt nun rückwirkend zum 1.1.2026 für das Kalenderjahr 2026 unabhängig von der Höhe der Besoldung folgendes bei krankem Kind:
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für jedes Kind 13 Arbeitstage, bei mehreren Kindern höchstens 30 Arbeitstage
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Alleinerziehende für jedes Kind 26 Arbeitstage, bei mehreren Kindern höchstens 60 Arbeitstage
Beamt*innen können auch halbe Tage in Anspruch nehmen, deren Länge sich nach der Hälfte der für den jeweiligen Arbeitstag festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit richtet. Während der Freistellung erhalten Beamt*innen ihre normalen Bezüge.
Quellen:
Beamt*innen: Freistellungs- und Urlaubsverordnung § 33
Tarifbeschäftigte: SGB V, § 45 (2, 2a), TV-L § 29

